Angeln für Ausländer in Deutschland

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Silke
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Angeln für Ausländer in Deutschland

Beitragvon Silke » Mo 7. Nov 2016, 00:55

Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land. Als Ausländer gelten Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Es geht hier vor allem um Ausländer, die in Deutschland während ihres Urlaubs angeln möchten oder sogar direkt zum Angeln nach Deutschland fahren wollen. Da die Fischereigesetzgebung Ländersache ist, gibt es keine für die gesamte Bundesrepublik einheitlichen, sondern von Land zu Land unterschiedliche Regelungen.

Der Deutsche Angler Verband hat nachfolgende Übersicht veröffentlicht:

Einheitlich ist prinzipiell in allen Ländern festgelegt, dass zum Angeln zwei Dokumente erforderlich sind:
- der Fischereischein, für dessen Erwerb eine Prüfung erforderlich ist
- der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte) vom Ausgabeberechtigten für das jeweilige Gewässer. Für Ausländer gelten Ausnahmebestimmungen, die die Länder (Ausnahme Hamburg, Sachsen und Brandenburg) unterschiedlich ausgestaltet haben.

Diese Ausnahmebestimmungen regeln, inwieweit ausländische Besucher bzw. Touristen ohne (größere) bürokratische Hürden und Genehmigungen angeln dürfen.

Uneingeschränkt und ohne zusätzliche Genehmigungen (für einen Fischereischein) können Ausländer in folgenden Bundesländern angeln:

Mecklenburg-Vorpommern
Der Ausländer muss lediglich einen Fischereierlaubnisschein erwerben. Der Erwerb ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft.

Niedersachsen
Ausländer stehen Deutschen ohne Fischerprüfung gleich. Sie können uneingeschränkt angeln bei Anwesenheit des Berechtigten für den Fischereierlaubnisschein oder dessen Beauftragten. Ansonsten brauchen sie einen Fischereierlaubnisschein. Seine Ausgabe stellt der Gesetzgeber den Angelsportvereinen und anderen Berechtigten frei.

Berlin
Wenn der Ausländer ein Dokument vorweisen kann, das ihn als Angler ausweist, bekommt er die Fischereierlaubnis für die Berliner Gewässer.

Ausländer können in folgenden Bundesländern einen Fischereischein bei den Behörden ohne zusätzlichen Qualifikationsnachweis ihres Heimatlandes bekommen:

Schleswig-Holstein
Danach können Personen, die nicht in Schleswig-Holstein ihren Hauptwohnsitz haben, für die Dauer von höchsten 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen von der Fischereischeinpflicht befreit werden. Zuständig für diese Ausnahmegenehmigung ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll. Sie gilt aber dann für das ganze Landesgebiet. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von DM 10,- erhoben, ferner ist die Fischereiabgabe von DM 12,- zu entrichten. Diese Regelung ermöglicht es also auch solchen Urlaubern zu angeln, die sich hier - auch ohne Vorkenntnisse -spontan dazu entschlossen haben.
Für die Ausnahmegenehmigung sind außer einem persönlichen Ausweispapier keine Qualifikationspapiere vorzulegen. Der Antragsteller muss jedoch über die geltenden fischereirechtlichen Regelungen Bescheid wissen. Er benötigt selbstverständlich den Fischereierlaubnisschein.

Thüringen
Ausländer müssen die Thüringer Fischerprüfung nicht ablegen, brauchen aber einen Fischereischein. Den erteilt die Gemeindeverwaltung, in dessen Gemarkung der Fischfang ausgeübt werden soll. Die entsprechende Gebühr muss bezahlt werden.

Saarland
Ausländer können unabhängig davon, ob sie in ihrem Heimatland in einem Anglerverband organisiert sind, beider Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie den Fischfang ausüben wollen, einen Fischereischein erhalten und mit einem Erlaubnisschein die Fischerei ausüben.

Rheinland-Pfalz
Ausländer brauchen einen Fischereischein, den es bei den Ordnungsbehörden gibt und einen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers.

Bremen
Es gibt zwar keine Regelung, die es erlaubt, ausländischen Urlaubern das Fischen in Binnengewässern des Landes Bremen zu gestatten, weil es praktisch keine pachtfreien Gewässer gibt. Aber - sollten Ausländer dies wollen, könnten sie dies mit Erlaubnis des Fischereipächters tun. Das freie Angeln in der Weser ist ausschließlich Bremer Bürgern vorbehalten.

Baden-Württemberg
Ausländern, die sich nicht länger als einen Monat in der BRD aufhalten, wird auch ohne Sachkundennachweis ein Fischereischein für das laufende Kalenderjahr erteilt. Nachweise der Zugehörigkeit zu Fischereiorganisationen oder ähnliches sind nicht erforderlich.
Demnach haben Monteure, Studenten usw., die sich eben länger als einen Monat in der BRD aufhalten, keine Möglichkeiten zu angeln, es sei denn, sie legen die Fischereischeinprüfung ab.

Ausländer können in folgenden Bundesländern den Fischereischein bei Nachweis ihrer anglerischen Kompetenz bekommen:

Nordrhein-Westfalen
Der Ausländer muss bei der Beantragung des Fischereischeins an seinem Urlaubsort ausreichende Kenntnisse nachweisen, die für die Ausübung des Fischfangs notwendig sind. Die aktive Mitgliedschaft in einem Anglerverband reicht dafür aus.

Sachsen-Anhalt
Der Ausländer muss einen Fischereischein erwerben. Dafür ist aber keine Prüfung erforderlich. Der Mitgliedsnachweis einer Anglerorganisation oder eine Fischereilizenz des Heimatlandes genügt für die Ausstellung eines Fischereischeines.

Bayern
Ausländer erhalten den Fischereischein ohne Prüfung, wenn sie die Angelbefugnis in ihrem Herkunftsland glaubhaft machen. Sie müssen aber nicht unbedingt in einem Anglerverband organisiert sein.

Hessen
Jeder Ausländer kann in Hessen den Fischereischein erwerben (ohne Prüfung), sofern er nachweisen kann, dass er in seiner Heimat den Fischfang ausübt.

Ausländer können in folgenden Bundesländern den Fischereischein faktisch nicht oder nur äußerst erschwert bekommen:

Sachsen
Angler aus dem Ausland, die einen ausländischen Fischereischein besitzen, werden von der Ablegung der Fischereiprüfung befreit. Sie erhalten als Urlauber einen befristeten sächsischen Fischereischein. Leider kennt man im Ausland ein vergleichbares Dokument praktisch nicht.

Brandenburg
Ausländer können nur angeln, wenn sie einen Fischereischein haben. Damit es auch ihnen leichter fällt, ihn zu erwerben, ist die Abnahme der Anglerprüfung erheblich vereinfacht worden. Aber dennoch scheinen die Vorschriften wenig praxisnah zu sein und damit ist das Angeln für Ausländer nur in Ausnahmefällen und für ausländische Urlauber so gut wie nicht möglich.

Ausländer können nicht angeln in:

Hamburg
Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 sieht als einziges keine Möglichkeit vor, ausländischen Mitbürgern, die in ihrem Heimatland eine Fischereiprüfung abgelegt haben, das Fischen in Hamburg zu gestatten. Bei einer evtl. anstehenden Änderung des Fischereigesetzes soll dies aber korrigiert werden, sofern der Ausländer in seinem Heimatland einen der Sportfischerprüfung gleichstehenden Leistungsnachweis erbracht hat. Ob er dies dort überhaupt machen kann, weil es nicht für nötig erachtet wird, muss offen bleiben. Damit würde sich Hamburg bei Sachsen und Brandenburg einreihen.

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