Schonzeiten und Mindesmaße in Hamburg

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Silke
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Schonzeiten und Mindesmaße in Hamburg

Beitragvon Silke » Mo 7. Nov 2016, 01:02

Hier noch mal ein Auszug aus dem in diesem Thread schon vorhandenem Beitrag.


§ 6 Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden;
1. Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19. Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels (Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.

§ 7 Mindestmaße
(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge aufweisen :


Aal - 35 cm

Äsche - 35 cm

Bachforelle - 30 cm

Döbel - 25 cm

Flunder - 20 cm

Hasel - 20 cm

Hecht - 50 cm

Karpfen - 35 cm

Lachs - 35 cm

Meerforelle - 35 cm

Quappe - 35 cm

Rapfen - 40 cm

Schleie - 25 cm

Zander - 40 cm

Zope - 30 cm



(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermaßige Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 tgba.org entsprechend.

§ 8 Artenschonzeiten
(1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:


Bach-und Meerforelle - 15. Oktober bis 15. Februar

Äsche - 1. Januar bis 15. Mai

Hecht - 1. Januar bis 15. Mai

Zander - 1. Januar bis 15. Mai



Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

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